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§ 545 BGB - Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginnt

  1. 1.
    für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
  2. 2.
    für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.