Art. 1 RBerG
Bibliographie
- Titel
- Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
- Amtliche Abkürzung
- RBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-12
§ 1 (1)
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und das Bedürfnis nicht bereits durch eine hinreichende Zahl von Rechtsberatern gedeckt ist.
§ 2
Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und die Übernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis gemäß § 1 nicht.
§ 3 (2)
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
- 1.die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, ... von Körperschaften des öffentlichen Rechts ... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
- 2.die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, sowie der Rechtsanwälte, Verwaltungsrechtsräte und Patentanwälte;
- 3.die Berufstätigkeit der Prozeßagenten (§ 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung);
- 4.die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Versorgungswesens durch die in § 48 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen (Reichsgesetzbl. 1934 I S. 1113) und durch die in § 83 Abs. 2 des Wehrmachtversorgungsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1935 I S. 21) bezeichneten Verbände sowie durch Personen, die auf Grund dieser Vorschriften als Bevollmächtigte oder Beistände in Versorgungssachen zugelassen sind;
- 5.die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenwesens in den in den §§ 56 und 60 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 669) bestimmten Grenzen;
- 6.die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Konkursverwalter oder Nachlaßpfleger sowie die Tätigkeit sonstiger für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzter Personen;
- 7.die Tätigkeit von Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie von genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen angehörenden genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der ihnen angehörenden Genossenschaften betreuen.
§ 4 (3)
(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
- 1.Steuersachen,
- 2.Monopolsachen,
- 3.
- 4.sonstigen von Behörden der Reichsfinanzverwaltung verwalteten Angelegenheiten.
(2) Für die in Absatz 1 Ziff. 1, 2 und 4 bezeichneten Angelegenheiten sind die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes über die Zulassung von Steuerberatern vom 6. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 257) und des Artikels 2 § 2 dieses Gesetzes maßgebend.
(3) Die Befugnis zur Hilfeleistung auf den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten ermächtigt nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten.
§ 5
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
- 1.daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
- 2.daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Bücherrevisoren in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers oder Bücherrevisors in unmittelbarem Zusammenhang steht;
- 3.daß Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen.
§ 6
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen ferner dem nicht entgegen,
- 1.daß Angestellte Rechtsangelegenheiten ihres Dienstherrn erledigen;
- 2.daß Angestellte, die bei Personen oder Stellen der in den §§ 1,3 und 5 bezeichneten Art beschäftigt sind, im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen.
(2) Die Rechtsform des Angestelltenverhältnisses darf nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs mißbraucht werden.
§ 7
Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Diese Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden.
§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, oder
- 2.gegen ein Verbot nach § 3 Satz 2 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Art. 1 § 3 Nr. 2: Kursivdruck gegenstandslos infolge § 232 Abs. 2 G v. 01.08.1959 I 565
Art. 1 § 3 Nr. 3: ZPO 310-4
Art. 1 § 3 Nr. 4: G ü. d. Verfahren in Versorgungssachen aufgeh. durch § 224 Nr. 10 Buchst. b G v. 03.09.1953 I 1239; Wehrmachtversorgungsgesetz aufgeh. durch § 84 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e G v. 20.12.1950 S. 791; wegen der dort bezeichneten Verbände vgl. Art. II Anlage Nr. 53 KRG Nr. 2 ABl. S. 19 u. Art. III KRG Nr. 34 ABl. S. 172; vgl. jetzt §§ 73 u. 166 Abs. 2 SGG 330-1 sowie § 10 G v. 02.05.1955 I 202
Art. 1 § 3 Nr. 5: PatAnwG 424-5-1
Art. 1 § 4 Abs. 2: G v. 06.05.1933 aufgeh. durch Art. II KRG Nr. 1 ABl. S. 6; AO 610-1; StAnpG 610-2; Satz 2 aufgeh. durch § 48 Abs. 2 Nr. 2 G v. 28.04.1961 I 481 mit Wirkung vom 01.09.1961