Art. 10 POG - Besondere Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2-1-I
(1) Im Rahmen des Staatshaushaltsplans kann das Staatsministerium des Innern durch Verordnung einzelne Aufgaben der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der Polizei einer dieser Dienststellen allein übertragen.
(2) Die Polizei darf im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes nur in den Fällen des Art. 11 Abs. 3 dieses Gesetzes und des Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landes- oder das Bundesrecht es vorsieht.
(3) Einer Anforderung von Polizei durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei in Bayern dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrags enthalten.