§ 22a PresseG - Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Berliner Pressegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PresseG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt nur mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.