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§ 281a LVwG - Eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Erscheint die Vollstreckung als aussichtslos oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erfolglos geblieben, so hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher oder im Falle des Absatzes 4 der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. 1.
    die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an den Ehegatten oder an die Ehegattin vor oder während der Ehe, an den eingetragenen Lebenspartner oder an die eingetragene Lebenspartnerin vor oder während der Lebenspartnerschaft, an ihre oder seine Verwandte oder der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an ihre oder seine oder der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners voll- oder halbbürtige Geschwister oder an die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner einer dieser Personen,
  2. 2.
    die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten, und
  3. 3.
    die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu Gunsten des Ehegatten oder der Ehegattin des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin.

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die von ihr oder ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

(3) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Für das Verfahren gelten die §§ 900 bis 906, 909 bis 911 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 915h der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

(4) Die Vollstreckungsbehörde darf die eidesstattliche Versicherung auch selbst abnehmen. Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gilt Absatz 3 Satz 2; dabei tritt in § 900 der Zivilprozessordnung an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Vollstreckungsbehörde. § 900 Abs. 4 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Wird gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Widerspruch eingelegt, besteht die Verpflichtung zu deren Abgabe erst nach der Unanfechtbarkeit der Widerspruchsentscheidung. Dies gilt nicht, soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt die abgenommene eidesstattliche Versicherung unverzüglich dem Amtsgericht schriftlich zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Der Vollstreckungsgläubiger erhält eine Abschrift.