§ 281a LVwG - Vermögensauskunft
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher oder im Falle des Absatzes 4 der Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Zusätzlich sind Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, hat sie die Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und den Sitz anzugeben. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person nach § 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), die diese oder dieser in den letzten zwei Jahren vor der Festsetzung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat,
- 2.
die unentgeltlichen Leistungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die diese oder dieser in den letzten vier Jahren vor der Festsetzung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die von ihr oder ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
(3) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Für das Verfahren gelten die §§ 802d, 802f bis 802j der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 802k der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Dabei gilt die Sperrfrist für die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung auch für Vermögensauskünfte nach diesem Gesetz.
(4) Die Vollstreckungsbehörde darf die Vermögensauskunft auch selbst abnehmen. Für das Verfahren der Abnahme der Vermögensauskunft gilt Absatz 3 Satz 2; dabei tritt in § 802f der Zivilprozessordnung an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Vollstreckungsbehörde. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Vermögensverzeichnis unverzüglich dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Der Vollstreckungsgläubiger erhält auf Verlangen eine Abschrift. Im Falle der Beantragung einer Erzwingungshaft nach § 802g der Zivilprozessordnung unterliegt ein Beschluss des Amtsgerichtes, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde abgelehnt wird, der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Zuständig ist das Amtsgericht nach Absatz 3 Satz 1.
(5) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
- 1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
- 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 802f Abs. 1 der Zivilprozessordnung und der Sperrwirkung nach § 802d Abs. 1 der Zivilprozesswirkung eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
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die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 802f Abs. 1 der Zivilprozessordnung und der Sperrwirkung nach § 802d Abs. 1 der Zivilprozessordnung eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt worden ist, nachdem auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen worden ist.
§ 882b Abs. 2 und 3 sowie die §§ 882c und 882d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 882d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass der Widerspruch binnen eines Monats bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen ist. Die Übermittlung der Daten an das zentrale Vollstreckungsgericht entfällt, wenn die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet ist. Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht mitzuteilen.