§ 3 StBGebV - Mindestgebühr, Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
- Amtliche Abkürzung
- StBGebV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10-7
(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 12 Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden.
(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz der Post- und Fernmeldegebühren, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.