§ 3 StBGebV - Mindestgebühr, Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
- Amtliche Abkürzung
- StBGebV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10-7
(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.