Art. 19 BayLBG - Erweiterung des Studiums für das Lehramt für Sonderpädagogik
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2238-1-UK
(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik kann erweitert werden durch:
- 1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
- 2.
das Studium eines Unterrichtsfachs oder
- 3.
das Studium
- a)
der Didaktik der Grundschule oder
- b)
der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen.
Es kann nur das Studium gewählt werden, das nicht schon nach Art. 13 Nr. 3 Teil des Studiums ist.
(2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 ist über Absatz 1 hinaus auch durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt möglich.