§ 29 HessVwVG - Vollstreckungsschutz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat auf Antrag die Vollstreckung einzustellen oder Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn und soweit die Vollstreckung unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihre Entscheidung auf oder ändert sie, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.