§ 18 Hess.AGBGB - Tod eines Gläubigers
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
(1) Sind aus dem Vertrag mehrere Personen berechtigt, so wird der Schuldner durch den Tod eines der Gläubiger zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seinen Verpflichtungen frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Gläubigern geteilt werden mussten.
(2) 1Sind Ehegatten Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. 2Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten gemeinschaftlich zustanden, verringert sich auf 60 vom Hundert.