Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen
(Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW) (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW) 
Amtliche Abkürzung
UVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

46

Vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540) (2)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Grundsätze
Stellung der Untersuchungsgefangenen, Zweck der Untersuchungshaft1
Gestaltung des Vollzuges2
Trennung des Vollzuges3
Zuständigkeit, Mitwirkung der Anstalt, Täter-Opfer-Ausgleich4
Soziale Hilfe5
Abschnitt 2
Vollzugsverlauf
Aufnahme in die Anstalt6
Verlegung, Überstellung, Ausantwortung, Ausführung7
Unterbrechung und Beendigung der Untersuchungshaft8
Entlassung9
Abschnitt 3
Gestaltung des Vollzugsalltags
Unterbringung10
Persönlicher Bereich, Einkauf11
Verpflegung12
Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Gelder13
Freizeit14
Abschnitt 4
Religionsausübung
Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften15
Abschnitt 5
Außenkontakte
Grundsatz16
Besuche17
Schriftwechsel18
Telekommunikation19
Pakete20
Kontaktverbote21
Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie bestimmten Personen und Institutionen22
Abschnitt 6
Gesundheitsfürsorge
Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien23
Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz24
Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall25
Abschnitt 7
Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang
Grundsatz, Verhaltensvorschriften26
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit27
Besondere Sicherungsmaßnahmen28
Unmittelbarer Zwang, Handeln auf Anordnung, Festnahmerecht29
Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge30
Abschnitt 8
Disziplinarmaßnahmen
Voraussetzungen, Konfliktregelung31
Disziplinarmaßnahmen32
Verfahren, Vollzug33
Abschnitt 9
Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
Anwendungsbereich34
Gestaltung des Vollzuges35
Trennung des Vollzuges36
Betreuung, Unterrichtung und Auswahlverfahren37
Außenkontakte38
Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen39
Abschnitt 10
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht
Widerruf, Rücknahme40
Beschwerderecht41
Abschnitt 11
Anstalten, innerer Aufbau, Aufsicht
Anstaltsleitung42
Bedienstete43
Seelsorge44
Medizinische Versorgung45
Konferenzen46
Gefangenenmitverantwortung47
Hausordnung48
Aufsichtsbehörde49
Vollstreckungsplan50
Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung51
Abschnitt 12
Beiräte
Aufgaben und Befugnisse der Beiräte52
Abschnitt 13
Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen
Kriminologischer Dienst53
Entsprechende Anwendung54
Einschränkung von Grundrechten55
Bundesrecht56
Inkrafttreten57

Nach Nummer 1 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (GV. NRW. S. 107) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. 132 vom 21.5.2016, S. 1) umgesetzt durch die §§ 2, 5, 6, 12, 14, 15, 16, 17, 23, 24, 35, 36, 37, 38, 39, 44 und 45 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist.

Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540).