§ 17a HSOG - Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
1Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 15 bis 16 getroffenen Maßnahmen sowie über Polizeiliche Beobachtungen nach § 17, soweit bei den genannten Maßnahmen eine richterliche Anordnung oder richterliche Bestätigung der Anordnung erforderlich ist, und über Übermittlungen nach § 23. 2Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 15 Abs. 4 und 6 Satz 3 getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten. 3In diesen Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang, von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. 4Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieser Berichte von einer parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt. 5§ 20 Abs. 2 bis 4, § 21 sowie § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 6Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich.