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§ 10 LGebG - Auslagen

Bibliographie

Titel
Landesgebührengesetz (LGebG)
Amtliche Abkürzung
LGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2013-1

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten. Durch Rechtsverordnung, die das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium erlässt, kann für die Auslagen ein Pauschbetrag vorgesehen werden; dieser Pauschbetrag kann in die Gebührensätze einbezogen werden. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, folgende Auslagen:

  1. 1.
    Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren,
  2. 2.
    Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung In der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3.
    Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
  4. 4.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
  5. 5.
    die Vergütungen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher; sofern nicht andere Rechtsvorschriften gelten, findet das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Gesetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
  6. 6.
    die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz), der sonstige Aufwand für die Dienstreise und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
  7. 7.
    die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
  8. 8.
    die Kosten für die Beförderung und die Verwahrung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, sofern das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt,
  9. 9.
    die Postgebühren für Zustellungen und für Ladungen von Zeugen und Sachverständigen.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. § 8 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.