Art. 3 FTG - Stille Tage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Amtliche Abkürzung
- FTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1131-3-I
(1) Stille Tage sind
Aschermittwoch,
Gründonnerstag,
Karfreitag,
Karsamstag,
Allerheiligen,
der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
Totensonntag,
Buß- und Bettag,
Heiliger Abend.
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.
(2) An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. In die Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden.
(4) Die Vorschriften des Art. 2 bleiben unberührt.