§ 15 SächsLKrO - Ehrenamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Die Bürger und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis zu übernehmen und auszuüben.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bestellt der Kreistag die Bürger und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten zu ehrenamtlicher Tätigkeit; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.