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§ 25 KWG - Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlleiter diesen spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen und dabei mitzuteilen,

  1. 1.
    dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet,
  2. 2.
    dass nicht amtliche Stimmzettel (§ 30 Abs. 1 Satz 2) verwendet werden können,
  3. 3.
    wie viel wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können.

(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen,

  1. 1.
    dass Mehrheitswahl stattfindet und
  2. 2.
    wie viel wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können.