§ 25 KWG - Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen,
- 1.
dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet,
- 2.
wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können.