§ 40 LWaldG - Betreuung des Privatwaldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 790-14
(1) Die Forstbehörde fördert die Forstwirtschaft in den Privatwäldern ohne eigenes Forstpersonal durch Beratung und Betreuung. Nach Maßgabe des Haushaltsplans trägt die Forstbehörde die Kosten der Beratung, insbesondere auf den Gebieten des Waldbaues, der Gewinnung und Verwertung der Walderzeugnisse, des Waldschutzes und des Forstwirtschaftswegebaues sowie bis zu 50 vom Hundert der Kosten der Aufstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten.
(2) Das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung nach Absatz 1, die Voraussetzungen der Eignung von Stellen und Einrichtungen zur Erbringung forstlicher Dienstleistungen und die Höhe der Kostenübernahme werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können die Gewährung und die Höhe der Kostenübernahme insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich der Waldbesitzer nur der forstlichen Dienstleistungen geeigneter Stellen oder Einrichtungen bedient und sich verpflichtet, seinen Wald nach den für den Staatswald geltenden ökologischen Vorgaben zu bewirtschaften.
(3) Die Forstbehörde soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine finanzielle Förderung gewähren, um den Gefahren von Waldbränden entgegenzuwirken. Dazu soll Waldbesitzervereinigungen eine anteilige Förderung für die für ihre Mitglieder abgeschlossene Waldbrandversicherung gewährt werden.
(4) Die Betreuung umfasst die überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse liegenden Maßnahmen der einzelnen Waldbesitzer und schließt die Übernahme von Aufgaben der Betriebsplanung, der Betriebsleitung und des Betriebsvollzuges ein. Die Forstbehörde und der SaarForst Landesbetrieb wirken auf die Umsetzung der naturnahen Waldwirtschaft im Privatwald hin.
(5) Für die Wälder der Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 33 und 37 entsprechend.