§ 2 BremUVPG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- BremUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-3
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
- 1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
- 2.
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- 3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
- 4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefasst.
(2) Ein Vorhaben ist
- 1.
nach Maßgabe der Anlage 1
- a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
- b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
- c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
die Änderung einschließlich der Erweiterung
- a)
der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
- b)
der Lage oder Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
- c)
der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren.
(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.