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§ 26a AZRG - Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

1An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt. 2§ 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.