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§ 10 BNatSchG - Begriffe  (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-8

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. 1.

    Naturhaushalt
    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,

  2. 2.

    Biotope
    Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen,

  3. 3.

    Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305  S. 42) geändert worden ist, aufgeführten Lebensräume,

  4. 4.

    prioritäre Biotope
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem (*) gekennzeichneten Biotope,

  5. 5.

    Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
    die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,

  6. 6.

    Europäische Vogelschutzgebiete
    Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223  S. 9) geändert worden ist,

  7. 7.

    Konzertierungsgebiete
    einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates,

  8. 8.

    Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
    das kohärente Europäische ökologische Netz "Natura 2000" gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,

  9. 9.

    Erhaltungsziele
    Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

    1. a)

      der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,

    2. b)

      der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen,

  10. 10.

    Schutzzweck
    der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete ergebende Schutzzweck,

  11. 11.

    (weggefallen)

  12. 12.

    Pläne
    Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,

  13. 13.

    Erholung
    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. 1.

    Tiere

    1. a)

      wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,

    2. b)

      Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,

    3. c)

      ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und

    4. d)

      ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,

  2. 2.

    Pflanzen

    1. a)

      wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,

    2. b)

      Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,

    3. c)

      ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und

    4. d)

      ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,

  3. 3.

    Art
    jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,

  4. 4.

    Population
    eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen,

  5. 5.

    heimische Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise

    1. a)

      im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder

    2. b)

      auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
      als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,

  6. 6.

    gebietsfremde Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,

  7. 7.

    Arten von gemeinschaftlichem Interesse
    die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,

  8. 8.

    prioritäre Arten
    die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,

  9. 9.

    europäische Vogelarten
    in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,

  10. 10.

    besonders geschützte Arten

    1. a)

      Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61  S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert worden ist, aufgeführt sind,

    2. b)

      nicht unter Buchstabe a fallende

      1. aa)

        Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,

      2. bb)

        "europäische Vogelarten",

    3. c)

      Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 aufgeführt sind,

  11. 11.

    streng geschützte Arten
    besonders geschützte Arten, die

    1. a)

      in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

    2. b)

      in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,

    3. c)

      in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2

    aufgeführt sind,

  12. 12.

    gezüchtete Tiere
    Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,

  13. 13.

    künstlich vermehrte Pflanzen
    Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,

  14. 14.

    Anbieten
    Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,

  15. 15.

    Inverkehrbringen
    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,

  16. 16.

    rechtmäßig
    in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,

  17. 17.

    Mitgliedstaat
    ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,

  18. 18.

    Drittland
    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,

  19. 19.

    Zoo
    dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten

    1. a)

      Zirkusse,

    2. b)

      Tierhandlungen und

    3. c)

      Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.

(4) Wenn die in Absatz 2 Nr. 10 genannten Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 2 Nr. 11 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt

  1. 1.
    die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete sowie die Konzertierungsgebiete im Bundesanzeiger,
  2. 2.
    die besonders geschützten und die streng geschützten Arten mit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung

bekannt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).