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§ 18 LWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.
    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder die Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG versäumt hat,
  2. 2.
    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder der Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG entstanden ist,
  3. 3.
    wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.