§ 18 LWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder die Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG versäumt hat,
- 2.wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder der Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG entstanden ist,
- 3.wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.