§ 108 SGB III - Einkommensanrechnung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte Einkommen nicht angerechnet.

(2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen

  1. 1.
    des Behinderten aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 365 Deutsche Mark monatlich, bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung weitere 185 Deutsche Mark monatlich,
  2. 2.
    der Eltern bis 4.820 Deutsche Mark monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Behinderte lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 3.000 Deutsche Mark monatlich und
  3. 3.
    des Ehegatten bis 3.000 Deutsche Mark monatlich

anrechnungsfrei.