§ 108 SGB III - Einkommensanrechnung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Einkommen nicht angerechnet.

(2) Im Übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen

  1. 1.

    des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 242 Euro monatlich,

  2. 2.

    der Eltern bis 2.909 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1.813 Euro monatlich und

  3. 3.

    des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1.813 Euro monatlich

anrechnungsfrei.