§ 108 SGB III - Einkommensanrechnung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte Einkommen nicht angerechnet.
(2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen
- 1.des Behinderten aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 345 Deutsche Mark monatlich, bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung weitere 175 Deutsche Mark monatlich,
- 2.der Eltern bis 4.820 Deutsche Mark monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Behinderte lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 3.000 Deutsche Mark monatlich und
- 3.des Ehegatten bis 3.000 Deutsche Mark monatlich
anrechnungsfrei.