§ 44 InvStG - Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung
Bibliographie
- Titel
- Investmentsteuergesetz (InvStG)
- Amtliche Abkürzung
- InvStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-18
§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.