§ 51h KomWO - Wahlraum, Wahlurne
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Parlamentswahl zugleich Mitglieder des Wahlvorstands für kommunale Wahlen nach § 51c, so finden die Wahlen in demselben Wahlraum statt. In diesem Fall kann für alle Wahlen dieselbe Wahlurne verwendet werden. § 39 Absatz 2 EuWO oder § 46 Absatz 2 BWO finden für die kommunalen Wahlen entsprechende Anwendung.
(2) Sind die Mitglieder des Abstimmungsvorstands für die Volksabstimmung zugleich Mitglieder des Wahlvorstands für kommunale Wahlen nach § 51c, so finden die kommunalen Wahlen und die Volksabstimmung in demselben Wahl- und Abstimmungsraum statt. In diesem Fall kann für die Wahlen und die Volksabstimmung dieselbe Wahl- und Stimmurne verwendet werden.