§ 43 LBG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden,
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,

wenn er mit

  1. a)
    mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren oder
  2. b)
    einem nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung sollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.