§ 43 LBG - Ermäßigung der Arbeitszeit und Urlaub
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag
- 1.die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden,
- 2.ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,
wenn er
- a)mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
- b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Anträgen auf Arbeitszeitermäßigung oder auf Urlaub zur Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten schwer pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen darf der Antrag nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht übersteigt. § 35a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.