§ 43 LBG - Ermäßigung der Arbeitszeit und Urlaub

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden,
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,

wenn er mit

  1. a)
    mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. b)
    einem nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten; § 35a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.