Art. 38 PAG - Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-1-I
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
(2) 1Die Polizei kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. 2Entfällt der der Speicherung zu Grunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen. 3Die nach Art. 37 Abs. 3 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen betragen in der Regel bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre (Regelfristen). 4In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen. 5Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 6Werden innerhalb der Frist der Sätze 3 bis 5 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.
(3) 1Die nach Art. 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen. 2Soweit ein Kennzeichen in der abgeglichenen Datei enthalten und seine Speicherung, Veränderung oder Nutzung im einzelnen Fall zur Verfolgung von Straftaten, von Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr einer Gefahr oder im Rahmen einer längerfristigen Observation oder polizeilichen Beobachtung erforderlich ist, gelten abweichend hiervon die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie die Abs. 1 und 2.
(4) 1In den Fällen des Art. 36 Abs. 1 kann abweichend von Abs. 2 eine längere Frist festgelegt werden. 2Wird nach Fristablauf die Aufbewahrung fortgesetzt, ist nach spätestens drei Jahren die Aussonderung erneut zu prüfen.
(5) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten auch zur Aus- und Fortbildung nutzen. 2Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.