§ 1 KraftStG 1994 - Steuergegenstand

Bibliographie

Titel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 (KraftStG 1994)
Amtliche Abkürzung
KraftStG 1994
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-17

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

  1. 1.
    das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
  2. 2.
    das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden;
  3. 3.
    die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
  4. 4.
    die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten ausgegeben werden.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.