§ 1 KraftStG 1994 - Steuergegenstand
Bibliographie
- Titel
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 (KraftStG 1994)
- Amtliche Abkürzung
- KraftStG 1994
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-17
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
- 1.das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
- 2.das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden;
- 3.die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
- 4.die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten ausgegeben werden.
(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.