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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 104 SäHO - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Amtliche Abkürzung
SäHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-1

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

  1. 1.
    sie auf Grund eines Gesetzes vom Freistaat Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Staates gesetzlich begründet ist oder
  2. 2.
    sie vom Staat oder von einer vom Staat bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
  3. 3.
    mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
  4. 4.
    sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die vom Staat oder von anderen Stellen für den Staat verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht dem Staat vom Gewinn eines Unternehmens, an dem er nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Staates nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.