§ 62 SächsHSFG - Gemeinsame Berufungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Die Hochschule und eine Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule können Professoren zum Zwecke der Förderung und Intensivierung ihrer personellen und fachlichen Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsam berufen. Das Berufungsverfahren regeln Hochschule und Forschungseinrichtung durch eine Vereinbarung. Diese kann insbesondere regeln, dass das Ausschreibungsverfahren von § 59 und die Zusammensetzung der Berufungskommission von § 60 abweichen. Die Mitwirkung des Aufsichtsorganes der Forschungseinrichtung ist zu gewährleisten. Der Berufungskommission müssen auch Vertreter der Forschungseinrichtung angehören. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Professoren der Hochschule und die Vertreter der Forschungseinrichtung, die diesen nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die Mehrheit von einem Sitz verfügen.
(2) Ein Professor kann in Abweichung von § 69 Abs. 1 ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitnehmerverhältnisses gemeinsam berufen werden. Wer nach Satz 1 berufen ist und die Berufungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt, hat das Recht, den Titel "Professor" zu führen. § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 60 Abs. 1 werden die Professoren vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst berufen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst führt die Berufungsverhandlungen in Abstimmung mit der Hochschule und der Forschungseinrichtung.
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).