§ 62 SächsHSG - Gemeinsame Berufungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Die Hochschule und eine Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule können Professoren zum Zwecke der Förderung und Intensivierung ihrer personellen und fachlichen Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsam berufen. Das Berufungsverfahren regeln Hochschule und Forschungseinrichtung durch eine Vereinbarung. Diese kann insbesondere regeln, dass das Ausschreibungsverfahren von § 59 und die Zusammensetzung der Berufungskommission von § 60 abweichen. Die Mitwirkung des Aufsichtsorganes der Forschungseinrichtung ist zu gewährleisten. Der Berufungskommission müssen auch Vertreter der Forschungseinrichtung angehören. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Professoren der Hochschule und die Vertreter der Forschungseinrichtung, die diesen nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die Mehrheit von einem Sitz verfügen.
(2) Abweichend von § 60 Abs. 1 werden die Professoren vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst berufen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst führt die Berufungsverhandlungen in Abstimmung mit der Hochschule und der Forschungseinrichtung.