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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 64 NBG - Urlaub ohne Dienstbezüge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. 1.

    bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder

  2. 2.

    nach Vollendung des 50. Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.