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§ 21a NHG - Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Wird hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt, ist, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, das Beamtenverhältnis auf Antrag zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Beamtenverhältnisses

  1. 1.
  2. 2.

    für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung beurlaubt war,

  3. 3.

    Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat,

  4. 4.

    Elternzeit in Anspruch genommen hat oder wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht tätig war,

  5. 5.

    nach § 62, 62a oder 69 Abs. 3 NBG teilzeitbeschäftigt war,

  6. 6.

    zur Wahrnehmung von Aufgaben

    1. a)

      in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder

    2. b)

    freigestellt war,

  7. 7.

    bei der Geburt oder Adoption eines minderjährigen Kindes dieses tatsächlich betreut hat.

2Die Verlängerung nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 setzt voraus, dass die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. 3Die Verlängerung nach Satz 1 Nr. 7 setzt eine Förderfähigkeit im Rahmen des Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) voraus.

(2) 1Eine Verlängerung darf den Umfang einer Beurlaubung, einer Elternzeit, eines Beschäftigungsverbots, einer Arbeitszeitermäßigung oder einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten, wobei die zeitliche Höchstgrenze mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 jeweils zwei Jahre beträgt. 2Insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. 3Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen, auch wenn sie mit Verlängerungen aus anderem Grund zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für befristete Arbeitsverhältnisse entsprechend.