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§ 148a SchulG - Erwerb von Schulabschlüssen im Schuljahr 2021/22

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 erforderlich ist, können Prüfungen auch an Samstagen und an Ferientagen einschließlich schulbezogener beweglicher Ferientage durchgeführt werden.

(2) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Prüflinge sowie der Prüferinnen und Prüfer zwingend erforderlich ist, können mündliche Prüfungen auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können; ein Anspruch auf Durchführung besteht nicht.