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§ 148a SchulG - Erwerb von Schulabschlüssen im Schuljahr 2019/20

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Schuljahr 2019/20 kann aufgrund des Corona-Pandemie-Geschehens insbesondere in zeitlicher Hinsicht und in der Reihenfolge von Prüfungen von den sonst üblichen Prüfungsabläufen abgewichen werden. Gleiches gilt für die Bekanntgabe von Ergebnissen aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen. Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20 erforderlich ist, können Prüfungen auch an Samstagen und an Ferientagen einschließlich schulbezogener beweglicher Ferientage durchgeführt werden.

(2) Mit der Abweichung in den Prüfungsabläufen gemäß Absatz 1 können fachpraktische Prüfungsteile insbesondere in schriftlichen Sprachprüfungen oder in Prüfungen im Fach Sport entfallen. Dieser Umstand kann bei der Gesamtbewertung der Prüfungsleistung für das Fach berücksichtigt werden

  1. 1.

    durch eine angemessene Einbeziehung bereits zuvor in dem jeweiligen Fach erbrachter schulischer Leistungen oder

  2. 2.

    bei Prüfungen in der ersten Fremdsprache durch die Möglichkeit für die Schülerin oder den Schüler, in dieser Sprache eine mündliche Prüfung zu absolvieren.

(3) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Prüflinge sowie der Prüferinnen und Prüfer zwingend erforderlich ist, können mündliche Prüfungen auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können; ein Anspruch auf Durchführung besteht nicht.