§ 12 LWahlG - Aufstellung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Über die Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten einer Partei hat eine Versammlung der Parteimitglieder geheim abzustimmen, die im Wahlkreisverband (Bezirk) wahlberechtigt sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei angehören, die dem Wahlkreisverband entspricht. An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern für die Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt worden ist. Landeslisten sind entweder von einer Versammlung der Parteimitglieder im Wahlgebiet oder einer für das gesamte Wahlgebiet zuständigen Delegiertenversammlung in geheimer Wahl aufzustellen; die Delegiertenversammlung muss entweder von den Angehörigen der Partei im Wahlgebiet oder in Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren Gebietsverbände gewählt sein, die ihrerseits von den Mitgliedern der Gebietsverbände gewählt sein müssen. Die Mitglieder oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung der Wahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
(2) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen und mit den Wahlvorschlägen einzureichen ist.
(3) Die Wahlkreisvorschläge dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Abgrenzung der Wahlkreise des betreffenden Wahlkreisverbandes im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben worden ist.
(4) Durch die Landeswahlordnung werden die erforderlichen Angaben in dem amtlichen Vordruck vorgeschrieben.
(5) Von Absatz 1 kann nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 abgewichen werden,
- 1.
um die Aufstellung der Wahlvorschläge und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung durchführen zu können,
- 2.
um Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,
- 3.
um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,
- 4.
um die Aufstellung der Wahlvorschläge und die Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.
(6) Sofern die Satzung einer Partei die nach den Absätzen 8 bis 10 zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Regelungen enthält und nicht mehr rechtzeitig geändert werden kann, kann von diesen Satzungsbestimmungen im Rahmen des nach den Absätzen 7 bis 10 Zulässigen abgewichen werden. Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung abgewichen werden oder die in der Satzung gewählte Form der Versammlung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gewechselt werden. Soweit in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmenden für die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Delegiertenversammlungen vorgegeben sind, können diese verringert werden. Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen trifft für alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden.
(7) Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über die Aufstellung der Wahlvorschläge und die Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlungen bleiben ansonsten unberührt. Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die Besonderheiten des nach Bestimmungen dieses Gesetzes gewählten Verfahrens zu unterrichten.
(8) Versammlungen zur Aufstellung der Wahlvorschläge und zur Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlungen können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Zulässig ist insbesondere die Durchführung einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation, die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Parteimitglieder im Wege elektronischer Kommunikation und die Durchführung einer Versammlung durch mehrere miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten. Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach den Sätzen 1 und 2 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmenden zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmende nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.
(9) Das Verfahren zur Aufstellung von Wahlvorschlägen und zur Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlungen kann im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber ist in schriftlicher Form zu gewährleisten.
(10) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsregeln des § 15 Absatz 3 entsprechende Anwendung.