EÜG - Eignungsübungsgesetz

Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse
(Eignungsübungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Arbeitsverhältnis bei Einberufung1
Kündigungsverbot für den Arbeitgeber 2
Ende des Arbeitsverhältnisses3
Werkwohnung 4
Vorschriften für Handelsvertreter 5
Ausschluss von Nachteilen6
Vorschriften für Beamte und Richter 7
Gesetzliche Krankenversicherung8
Pflegeversicherung8a
Gesetzliche Rentenversicherung9
Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen9a
Arbeitslosenversicherung10

§ 1 EÜG - Arbeitsverhältnis bei Einberufung

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Titel
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung bis zur Dauer von vier Monaten. 2Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zustimmung des Einzuberufenden und seines Arbeitgebers verkürzt werden.

(2) Wird die Eignungsübung vorzeitig beendet und ergibt sich für den Arbeitgeber aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen die Pflicht, vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zu zahlen, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der ihm hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen.

(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.

§ 2 EÜG - Kündigungsverbot für den Arbeitgeber

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Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5

(1) 1Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung nicht kündigen. 2Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt.

(2) 1Aus Anlass der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung (1) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor und nach der Eignungsübung nicht kündigen. 2Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl der zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Eignungsübung nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden. 3Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluss an die Eignungsübung, so wird vermutet, dass die Kündigung aus Anlass der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teilnahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden ist.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch, wenn der Arbeitgeber vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Arbeitnehmer wegen einer beabsichtigten Teilnahme an einer Eignungsübung gekündigt hat.

§ 2 Abs. 2: KSchG 800-2

Müsste lauten: Eignungsprüfung

§ 3 EÜG - Ende des Arbeitsverhältnisses

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Titel
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
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EÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5

(1) 1Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung. 2Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte hat dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Eignungsübung die beabsichtigte weitere Verwendung des Arbeitnehmers in den Streitkräften und das Ende der Eignungsübung unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Setzt der Arbeitnehmer die Eignungsübung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vier Monate. 2Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Arbeitnehmers wegen Krankheit von mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt worden ist und der Arbeitnehmer aus diesem Grund die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis höchstens weitere vier Monate. 3Es endet, wenn der Arbeitnehmer die Eignungsübung auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 EÜG - Werkwohnung

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Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
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Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5

1Eine Werkwohnung ist für die Dauer der Eignungsübung weiterzugewähren. 2Bildet die freie Überlassung der Werkwohnung einen Teil des Arbeitsentgelts ( § 21 des Mieterschutzgesetzes ), so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Weitergewährung diesen Teil des Arbeitsentgelts als Entschädigung zu zahlen. 3Ist kein Betrag festgesetzt, ist für die Weitergewährung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 4Für sonstige Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis gilt Entsprechendes.

§ 4: MSchG 402-12