§ 15 PresseG - Aufhebung der Beschlagnahme
Bibliographie
- Titel
- Berliner Pressegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PresseG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
(1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbstständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung beantragt ist.
(2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfanges des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann der Staatsanwalt bei dem Gericht beantragen, die Frist um höchstens sechs Monate zu verlängern.
(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbstständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeordnung aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 14 außer Kraft. Der Staatsanwalt hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.