§ 21 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- StGHG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1102-a-1
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt der Bürgerschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.