Versionsverlauf


§ 21 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1102-a-1

Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt der Bürgerschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.