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§ 22 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1102-a-1

Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Das angeklagte Mitglied des Senats ist zu laden. Dabei ist es darauf hinzuweisen, dass ohne es verhandelt wird, wenn es unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.