§ 22 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- StGHG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1102-a-1
Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Das angeklagte Mitglied des Senats ist zu laden. Dabei ist es darauf hinzuweisen, dass ohne es verhandelt wird, wenn es unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.