§ 186 LVwG - Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die Observation (§ 185 Abs. 1 Nr. 1), der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger (§ 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) sowie die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ 185 Abs. 3) dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur richterlich angeordnet werden. Im übrigen erfolgt die Anordnung der Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 außer bei Gefahr im Verzuge durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine von ihr oder ihm besonders beauftragte Person.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Das Amtsgericht entscheidet endgültig.

(3) Daten, die bei Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 über andere als die in § 185 Abs. 2 genannten Personen erhoben worden sind, sind unverzüglich zu löschen.

(4) Nach Abschluß der in § 185 genannten Maßnahmen ist die betroffene Person zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Ist dies nach fünf Jahren nach Abschluß der Maßnahme nicht möglich, ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.

(5) Die Unterrichtung nach Absatz 4 ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder diese unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung nach Absatz 4 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt.