§ 186 LVwG - Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Observation (§ 185 Abs. 1 Nr. 1), der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger (§ 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) sowie die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ 185 Abs. 3) dürfen nur richterlich angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung der Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und § 185 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes, bei Gefahr im Verzuge durch jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeden Polizeivollzugsbeamten.
(1a) Ist die Erhebung personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, treffen abweichend von Absatz 1 Satz 1 hierüber die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion oder die von ihr oder ihm besonders beauftragten Personen des Polizeivollzugsdienstes die Entscheidung. Dies gilt gleichermaßen für einen entsprechenden Einsatz technischer Mittel des § 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b außerhalb von Wohnungen. Eine anderweitige Verwertung der nach den Sätzen 1 oder 2 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Innenministerium - Landeskriminalamt - seinen oder die Polizeidirektion, die Wasserschutzpolizei oder die Verkehrspolizei ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde; die Anhörung ist nachzuholen, wenn die Gefährdung des Zwecks der Maßnahme entfallen ist. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an das Innenministerium - Landeskriminalamt - die Polizeidirektion, die Wasserschutzpolizei oder die Verkehrspolizei wirksam. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 4. Die Beschwerde steht dem antragstellenden Innenministerium - Landeskriminalamt -, der antragstellenden Polizeidirektion, Wasserschutzpolizeidirektion oder Verkehrspolizeidirektion sowie der betroffenen Person zu. § 20 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(3) Daten, die bei Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 über andere als die in § 185 Abs. 2 genannten Personen erhoben worden sind, sind unverzüglich zu löschen.
(4) Nach Abschluss der in § 185 genannten Maßnahmen ist die betroffene Person zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Ist dies nach fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahme nicht möglich, ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.
(5) Die Unterrichtung nach Absatz 4 ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder diese unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung nach Absatz 4 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt.