§ 30 HmbIngG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Auf Personen, die ihr Studium nach § 1 Absatz 1 bis zum Ablauf des 11. Januar 2023 begonnen haben, ist § 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen in der am 10. Januar 2023 geltenden Fassung hinsichtlich seiner Studienanforderungen weiter anzuwenden.
(2) Für Personen, die bis Ablauf des 11. Januar 2023 berechtigt waren die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen, gilt diese Berechtigung fort.