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§ 10 LBO - Kleinkinderspielplätze (1)

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-9

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem geeigneten, gefahrlos zu erreichenden, in der Nähe in Sicht- und Rufweite gelegenen Grundstück ein Spielplatz für noch nicht schulpflichtige Kinder (Kleinkinder) anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in geeigneter Nähe eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 13 (Kleinkinderspielplatz) geschaffen wird oder vorhanden ist. Auf die Herstellung des Kleinkinderspielplatzes kann verzichtet werden, wenn nach der Zweckbestimmung des Gebäudes mit dem ständigen Aufenthalt von Kleinkindern nicht zu rechnen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Erweiterungs- und Umbauten.

(2) Für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen kann die Anlage von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, sofern auf dem Baugrundstück die benötigten Flächen in geeigneter Lage und Größe vorhanden sind. Die Gemeinde kann durch Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes bestimmen, dass für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen Spielplätze für Kleinkinder anzulegen sind.

(3) Spielplätze für Kleinkinder können statt von jeder oder jedem Verpflichteten gesondert auch von mehreren Verpflichteten als Gemeinschaftsanlage angelegt und in Stand gehalten werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die Gemeinschaftsanlage für die Wohnungen auf dem Baugrundstück dauernd zur Verfügung steht.

(4) Die Größe der Spielplätze für Kleinkinder richtet sich nach Anzahl und Größe der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Rechnerisch sollen je Wohnung mindestens 3 m2 nutzbare Spielfläche vorhanden sein. Der Spielplatz muss jedoch mindestens 30 m2 groß sein. Spielgeräte, Spielhäuser und Spieleinrichtungen sind in einem einwandfreien, funktionsfähigen und sicheren Zustand zu halten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).