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§ 10 LBO - Kleinkinderspielplätze

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-9

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem geeigneten, gefahrlos zu erreichenden, in der Nähe in Sicht- und Rufweite gelegenen Grundstück ein Spielplatz für noch nicht schulpflichtige Kinder (Kleinkinder) anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in geeigneter Nähe eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 13 (Kleinkinderspielplatz) geschaffen wird oder vorhanden ist. Auf die Herstellung des Kleinkinderspielplatzes kann verzichtet werden, wenn nach der Zweckbestimmung des Gebäudes mit dem ständigen Aufenthalt von Kleinkindern nicht zu rechnen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Erweiterungs- und Umbauten.

(2) Für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen kann die Anlage von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, sofern auf dem Baugrundstück die benötigten Flächen in geeigneter Lage und Größe vorhanden sind. Die Gemeinde kann durch von der obersten Bauaufsichtsbehörde zu genehmigende Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes bestimmen, daß für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen Spielplätze für Kleinkinder anzulegen sind. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Zuständigkeit für die Genehmigung durch Verordnung auf die Landrätinnen oder Landräte übertragen.

(3) Spielplätze für Kleinkinder können statt von jeder oder jedem Verpflichteten gesondert auch von mehreren Verpflichteten als Gemeinschaftsanlage angelegt und instandgehalten werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß die Gemeinschaftsanlage für die Wohnungen auf dem Baugrundstück dauernd zur Verfügung steht.

(4) Die Größe der Spielplätze für Kleinkinder richtet sich nach Anzahl und Größe der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Rechnerisch sollen je Wohnung mindestens 3 m2 nutzbare Spielfläche vorhanden sein. Der Spielplatz muß jedoch mindestens 30 m2 groß sein. Die Spielplätze sind zweckentsprechend und so anzulegen und instandzuhalten, daß für die Kleinkinder Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Mindestens ein Drittel der Gesamtspielfläche ist als Sandspielfläche auszustatten. Spielgeräte und Spieleinrichtungen sind in einem einwandfreien, funktionsfähigen und sicheren Zustand zu halten.